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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Verkauf und die Lieferung der von der PARI GmbH (im Folgenden: PARI) jeweils angebotenen Produkte, an Kunden, die keine Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind (im Folgenden: der/die Kunde(n)), erfolgen aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB), soweit nicht die PARI und der Kunde für den Einzelfall auf Grundlage eines Angebots und dessen Annahme (im Folgenden: Einzelvertrag) Abweichendes vereinbaren.

  1. Geltungsbereich und Abschluss von Einzelverträgen
    (1) Die AGB der PARI gelten für den Verkauf und die Lieferung von Produkten der PARI an den Kunden ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PARI nicht an, es sei denn, PARI hätte ausdrücklich schriftlich der Geltung derartiger Bedingungen zugestimmt. Die AGB der PARI gelten auch dann, wenn sie in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführt.
    (2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit diese den Kauf und die Lieferung von Produkten zum Gegenstand haben.
    (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen PARI und dem Kunden zwecks Ausführung eines Einzelvertrages getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform niedergelegt werden.
    (4) Alle Angebote von PARI erfolgen freibleibend, es sei denn, die Angebote von PARI sehen ausdrücklich Abweichendes vor. PARI ist berechtigt, Angebote des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei PARI anzunehmen.
  2. Lieferzeit
    (1) Von PARI genannte Liefertermine stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur als annähernd vereinbart (Zirka-Fristen), es sei denn, sie werden von PARI ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ oder durch eine vergleichbare Formulierung als verbindlich bezeichnet und gemäß Ziff. 1 Abs. (3) dieser AGB einzelvertraglich als verbindlich vereinbart.
    (2) Wird eine Zirka-Frist überschritten, so kann der Kunde nach Fristüberschreitung PARI schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit Ablauf der so gesetzten Frist kommt PARI in Verzug.
    (3) Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt nicht, nicht innerhalb eines verbindlichen Liefertermins oder innerhalb der nach Abs. (2) gesetzten Frist lieferbar sein, weil PARI von dem Hersteller bzw. einem Lieferanten ohne Verschulden von PARI trotz der vertraglichen Verpflichtung dieses Herstellers bzw. dieses Lieferanten nicht, nicht in der vereinbarten Menge oder mit der vereinbarten Qualität oder von diesem verspätet beliefert wird, ist PARI zum Rücktritt von dem Einzelvertrag berechtigt. PARI wird den Kunden unverzüglich darüber informieren, sobald absehbar ist, dass das vom Kunden bestellte Produkt nicht bzw. verspätet verfügbar ist oder sein wird. PARI wird dem Kunden im Falle des Rücktritts etwaige von diesem schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
    (4) Voraussetzung der Einhaltung einer Zirka-Frist oder eines verbindlichen Liefertermins ist die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die
    Leistung der einzelvertraglich vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten. Die Einrede des nicht erfüllten Einzelvertrages bleibt PARI in jedem Fall vorbehalten.
    (5) PARI haftet bei verbindlichen Lieferterminen für Verzugsschäden nur im Fall des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im
    Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des vom Verzug betroffenen Produktpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % dieses Wertes.
    (6) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. Für den Ersatz von Schäden, die nicht Verzugsschäden sind, gilt Ziff. 5 dieser AGB.
  3. Versand und Änderungsvorbehalt
    (1) Ist ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz PARI auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mangels besonderer Vereinbarungen steht PARI die Wahl des Transportunternehmers sowie der Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
    (2) PARI ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat erkennbar an einer Teillieferung kein Interesse.
    (3) Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
    (4) Verzögert sich die Lieferung durch höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder aufgrund ähnlicher Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, verschieben sich Zirka-Fristen und Liefertermine um die Dauer der vorgenannten Lieferungshindernisse entsprechend.
    (5) PARI ist nicht verpflichtet, die Produkte gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende Verpflichtung ist von PARI einzelvertraglich übernommen worden.
    (5) Soweit nicht abweichend im Einzelvertrag vereinbart, behält sich PARI bis zur Lieferung technische, farbliche oder funktionale Änderungen der/an den Produkten vor, vorausgesetzt, die einzelvertraglich vereinbarten Anforderungen werden im Wesentlichen erreicht und die Änderungen sind dem Kunden
    zumutbar.
  4. Haftung für Mängel
    (1) PARI haftet dem Kunden für Mängel der Produkte nach Maßgabe dieser Ziffer 4 der AGB. PARI behält sich vor, einem etwaigen (End-) Abnehmer, der das Produkt vom Kunden erwirbt, den Abschluss
    eines selbständigen Garantievertrages mit PARI und/oder mit dem jeweiligen Hersteller der Produkte anzubieten (im Folgenden: Garantieschein). In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde,
    (a) alle etwa notwendigen Handlungen für die Ausstellung eines solchen Garantiescheins mit dem (End-) Abnehmer (wie z.B. die Abstemplung des Garantiescheins) vorzunehmen;
    (b) den (End-) Abnehmer bei etwaigen Mängelanzeigen des (End-) Abnehmers auf die Bestimmungen dieses Garantiescheins proaktiv hinzuweisen; sowie
    (c) alle etwaigen von PARI angebotenen Möglichkeiten zur Durchführung einer Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen.
    Die Mängelrechte des Kunden gegenüber PARI einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber PARI nach § 478 BGB bleiben von den Regelungen des Garantiescheins unberührt, soweit diese Ziff. 4 nicht ausdrücklich Abweichendes vorsieht.
    (2) Die Mängelrechte des Kunden setzen im Falle eines beidseitigen Handelsgeschäfts voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gilt auch für etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB, sollte er ein mangelhaftes Produkte im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs an einen Verbraucher weiterverkauft haben.
    (3) Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten nach Lieferung der Produkte an den Kunden. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PARI beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz – wie z.B. gemäß §§ 478, 479 BGB – längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
    (4) Sollte das gelieferte Produkt einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr auf den Kunden vorlag, so wird PARI das Produkt – vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge
    nach Abs. (2) dieser Ziff. 4 der AGB – nach Wahl von PARI nachbessern oder ein Ersatzprodukt liefern. Es ist PARI stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit § 478 Abs. 1 BGB nicht Abweichendes vorsieht. PARI ist im Rahmen der Ersatzlieferung berechtigt, ein Ersatzprodukt in Form eines höherwertigen Produktes zu liefern, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zuzumuten.
    (5) Der Kunde ist verpflichtet, PARI das wegen eines Mangels oder Mangelverdachts gerügte Produkt zum Zwecke der Prüfung zur Verfügung zu stellen, soweit er hierüber noch nicht verfügt hat. Jede
    Rücksendung der Produkte ist mit PARI im Einzelfall abzustimmen. Stellt der Kunde Mängel der Ware fest oder besteht ein Mangelverdacht, darf er nicht mehr darüber verfügen.
    (6) Hat der Kunde die Produkte weiterverkauft, insbesondere im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs an einen Verbraucher, so kann der Kunde Ersatz etwaiger Aufwendungen, die zum Zweck der
    Nacherfüllung erforderlich waren (nachfolgend: die Aufwendungen), nur verlangen, falls und soweit sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) die Inanspruchnahme des Kunden durch den (End-) Abnehmer ist nachweislich berechtigt und geht nicht über das jeweils gesetzlich Notwendige hinaus;
    (b) die Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, haben sich nicht dadurch erhöht, dass das Produkt nachträglich ins Ausland verbracht worden ist, es sei denn, diese weitere Verbringung
    war einzelvertraglich vorgesehen,
    (c) die Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten, haben sich nicht dadurch erhöht,
    dass der Kunde es versäumt hat, die von PARI angebotenen Möglichkeiten nach Abs. (1) (c) dieser Ziffer wahrzunehmen und die in Abs. (5) dieser Ziffer vorgesehene Abstimmung vorzunehmen,
    (d) die Aufwendungen sind nicht dadurch entstanden oder haben sich dadurch erhöht, dass der (End-) Abnehmer die Mangelbeseitigung nicht auf Grundlage eines von PARI angebotenen Garantiescheins
    verlangt und diese Versäumnis des End-(Abnehmers) durch den Kunden veranlasst wurde,
    (e) die Aufwendung haben sich nicht dadurch erhöht, dass der Kunde trotz eines dem Kunden
    bekannten Mangelverdachts das Produkt weiterverkauft hat, und
    (f) der Kunde führt Nachweis für die Entstehung und die Höhe der jeweiligen Aufwendungen. PARI gewährt Ersatz für solche Aufwendungen des Kunden bis maximal 10 % des Nettokaufpreises des vom Mangel betroffenen Produktes bzw. Euro 15, je nachdem welcher Betrag im Einzelfall höher ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, die auf § 478 BGB zurückgehen, werden von PARI dadurch
    abgegolten, dass PARI dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich i.S.d. § 478 IV S.1 BGB durch die Übernahme einer Mängelbeseitigung unmittelbar im Verhältnis zum (End-) Abnehmer im Rahmen eines
    Garantiescheins mit einer Garantiezeit von mindestens zwölf Monaten ab Übergabe an den (End-) Abnehmer gewährt.
    (7) Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung einer Produkteigenschaft von der einzelvertraglich vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher
    Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Produkte, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Einzelvertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls
    keine Mängelansprüche.
    (8) Für Schadenersatzansprüche des Kunden im Rahmen der Mängelhaftung gilt Ziff. 5 dieser AGB.
    (9) Durch einen Austausch im Rahmen der Mängelhaftung oder auf Grundlage eines etwaigen Garantiescheins treten weder neue Mängelhaftungsfristen noch neue Garantiefristen in Kraft.
  5. Haftung der PARI GmbH
    (1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem
    Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit des Kunden,
    sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit des Kunden gehaftet wird.
    (2) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus
    dem Schuldverhältnis oder aus Unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
    (3) Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Einzelvertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Ziff. 5 nicht verbunden.
  6. Zahlungsbedingungen
    (1) Sofern sich aus dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt, gelten die Preise von PARI gemäß Ziff. 3 dieser AGB „ab Werk“, ausschließlich Versandkosten und ausschließlich Verpackung; diese werden
    gesondert in Rechnung gestellt.
    (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von PARI eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer einzelvertraglicher Vereinbarung.
    (4) Soweit im Einzelvertrag nicht Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen von PARI nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder gegen Stellung einer sonstigen angemessenen Sicherheit.
    (5) Soweit der Kunde nicht nach Abs. (4) dieser Ziff. 6 gegen Vorkasse, per Nachnahme oder gegen Sicherheit leistet, hat der Kunde sofort nach Zugang der Rechnung zu zahlen, sofern nicht im Einzelvertrag ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist. Die Rechnungsstellung erfolgt zeitgleich mit Lieferung.
    (6) Ist der Kunde bezüglich einer Forderung oder Teilforderung in Zahlungsrückstand, ist PARI berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenen Rechnungen sofort fällig zu
    stellen und weitere Lieferungen von der Stellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen.
    (7) Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls bestehender Gegenansprüche des Kunden ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
    Forderungen ausgeschlossen. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Einzelvertrag beruht.
    (8) Sämtliche Forderungen von PARI gegen den Kunden, egal aus welchem Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Bestimmungen PARI zum Rücktritt berechtigt.
    (9) Zahlungen sind vorbehaltlich der Regelungen in Abs. (3) und (7) dieser Ziff. 6 ohne Abzug auf die von PARI genannte Bankverbindung zu überweisen, es sei denn, die Parteien vereinbaren im
    Einzelvertrag eine Zahlung per SEPA-Firmenlastschriftverfahren. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer eines vereinbarten
    SEPA-Firmenlastschriftverfahrens die Frist für die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf fünf (5) Tage verkürzt wird. Die Ankündigung der Lastschrift erfolgt durch einen
    Vermerk auf der zugehörigen Rechnung.
  7. Eigentumsvorbehalt
    (1) PARI behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Einzelvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich PARI nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. PARI ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
    (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Produkte pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde PARI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PARI die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PARI entstandenen Ausfall.
    (3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Kunden gegen den (End-) Abnehmer aus der Weiterveräußerung der
    Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an PARI in Höhe des mit dieser vereinbarten FakturaEndbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung
    auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PARI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. PARI wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
    Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    (4) PARI verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  8. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
    (1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einzelvertrages unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
    (2) Auf die Vertragsbeziehung zwischen PARI und dem Käufer findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss
    des UN Kaufrechts Anwendung.
    (3) Als Erfüllungsort wird der Sitz von PARI vereinbart.
    (4) Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das Landgericht München I vereinbart.

Stand der Informationen: 07-2015